Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1936

Artikel 3

Artikel 3. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden keine Anwendung auf die Arbeit der Kinder in Fachschulen, vorausgesetzt, daß diese Arbeit von der Behörde gestattet ist und von ihr überwacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40084753

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