Artikel 3
Artikel 3. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden keine Anwendung auf die Arbeit der Kinder in Fachschulen, vorausgesetzt, daß diese Arbeit von der Behörde gestattet ist und von ihr überwacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008097
Dokumentnummer
NOR40084753
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