Artikel 3
Artikel 3. Die Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen:
- a) Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten;
- b) Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind;
- c) Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den untertage gelegenen Teilen eins Bergwerkes durchmachen;
- d) sonstige Personen, die gelegentlich die untertage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
10008101
Dokumentnummer
NOR40085687
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
