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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 116) über die Abänderung der Schlussartikel, 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 3

Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine dieser Ausfertigungen wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013003

Dokumentnummer

NOR40272561

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