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Artikel 3 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 3

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. a) bedeutet „Kind“ eine Person unter achtzehn Jahren;
  2. b) schließt der Ausdruck „sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern“ die Verhaltensweisen nach den Artikeln 18 bis 23 dieses Übereinkommens ein;
  3. c) bedeutet „Opfer“ ein Kind, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt ist.

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