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Artikel 3 Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

  1. a der Begriff „Kinofilm“ einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Animationsfilme und Dokumentarfilme –, der den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;
  2. b der Begriff „Gemeinschaftsproduzenten“ Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
  3. c der Begriff „offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms“ (nachfolgend „der Film“) einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
  4. d der Begriff „mehrseitige Gemeinschaftsproduktion“ einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238743

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