Artikel 3
Öffentliche Mittel
Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vereinbarung sind Mittel, die
- 1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
- 2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
- 3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
- stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
20008390
Dokumentnummer
NOR40149871
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