Artikel 3 Touristenverkehr (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1934

Artikel 3

Artikel III. Die Regierungen der hohen vertragschließenden Teile werden innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen vom Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens Delegierte ernennen, damit sie die Grenzen der im Artikel I erwähnten Zonen festlegen.

Die Delegierten werden auch die Aufgabe haben, im gegenseitigen Einverständnis und in Ausführung des im Artikel I Gesagten die Übergangspunkte zu bestimmen, die für den Touristenverkehr an der Grenze freigegeben werden können; sie werden ferner die alpinen und touristischen Bereinigungen der beiden Staaten bezeichnen, deren Mitgliedern eine Touristenkarte ausgestellt werden darf.

Endlich werden sie sich über die für die Anwendung des vorliegenden Abkommens erforderlichen besonderen Maßnahmen verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10005201

Dokumentnummer

NOR40042608

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