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Artikel 3 Teilnahme Österreichs am Datenrelais-Satellitensystem

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 3

Die Österreichische Bundesregierung leistet zu den bei der Durchführung des Vorbereitungsprogramms für ein Datenrelais-Satellitensystem entstehenden Kosten einen Beitrag nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.

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