Artikel 3
Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme, der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnisse handelt,
- verfolgt und überwacht die Durchführung des Vorbereitungsprogramms und faßt alle dieses betreffenden Beschlüsse;
- genehmigt den Jahreshaushaltsplan;
- prüft den Programmvorschlag für die Entwicklungs- und Einsatzphase des DRS-Programms.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
