Artikel 3
(1) Die Untersuchungskommission tritt auf Einladung eines Delegationsleiters zusammen.
(2) Die Einladung ist an den Leiter der anderen Delegation auf kürzestem Weg - möglichst fernmündlich - zu richten. Sie hat den zu untersuchenden Vorfall zu beschreiben sowie Ort und Zeit des Zusammentretens vorzuschlagen.
(3) Die Untersuchungskommission tritt binnen längstens 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges der Einladung, zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006483
alte Dokumentnummer
N1196512551P
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