ABSCHNITT III
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
Die gemäß dem Staatsgrenzvertrag bereits ausgestellten Grenzübertrittsausweise behalten für die Dauer der Ausstellung ihre Gültigkeit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ABSCHNITT III
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
Die gemäß dem Staatsgrenzvertrag bereits ausgestellten Grenzübertrittsausweise behalten für die Dauer der Ausstellung ihre Gültigkeit.
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