Artikel 3
Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den Verkehr über die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 genannten Straßenübergänge spätestens bis zum 31. Dezember 1978 aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10000637
Dokumentnummer
NOR12009246
alte Dokumentnummer
N1197852341L
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