Artikel 3 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Straßenübergänge) (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 3

Die vertragschließenden Parteien kommen überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen, daß es möglich ist, den Verkehr über die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 genannten Straßenübergänge spätestens bis zum 31. Dezember 1978 aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10000637

Dokumentnummer

NOR12009246

alte Dokumentnummer

N1197852341L

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