Artikel 3
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 1 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 126 136 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1 000 (25 Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 4).
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