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Artikel 3 Staatsgrenze Österreich - Slowenien (Grenzabschn. II, IV bis VII u.a)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Artikel 3

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 1 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 126 136 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1 000 (25 Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 4).

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