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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

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