Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist auf Diplomaten und Berufskonsuln und auf das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten sowie auf Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und auf die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten nicht anzuwenden.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099967
alte Dokumentnummer
N6198245099L
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