Artikel 3 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Artikel 3

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige finnische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, die Kosten der durch einen österreichischen Träger gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige.

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