Artikel 3
(1) Die Versicherung nach Art. 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2) Die Versicherung nach Art. 2 endet in dem gewählten Zweig mit dem Ende der Beschäftigung beim Amt.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 endet die Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 in der Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auch mit der Aufnahme in den Pensionsfonds.
(4) Im Falle des Abs. 3 kann die Versicherung in der Unfall- und in der Arbeitslosenversicherung durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufrechterhalten werden.
Schlagworte
Unfallversicherung, Pensionsversicherung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008939
alte Dokumentnummer
N1197714787P
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