1. zum Inkrafttreten vgl. Kundmachung, BGBl. Nr. 464/1994 2. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
Abschnitt II
Bestimmung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 7 der Vereinbarung, einer Wahl nach Artikel 8 der Vereinbarung oder einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 9 der Vereinbarung hat der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Quebec von der Verbindungsstelle.
(3) Der Schriftverkehr über Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 9 der Vereinbarung hat zwischen der zuständigen Behörde von Österreich und der Verbindungsstelle von Quebec zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008909
Dokumentnummer
NOR12108870
alte Dokumentnummer
N6199438015J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
