Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
- 1. für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
- 2. für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ableiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208241
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