Artikel 3
Artikel 3. Das gegenwärtige Abkommen tritt am 31. März 1931 in Kraft; es verliert seine Wirksamkeit einen Monat nach der Kündigung durch den einen oder den anderen der beiden Staaten.
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Artikel 3
Artikel 3. Das gegenwärtige Abkommen tritt am 31. März 1931 in Kraft; es verliert seine Wirksamkeit einen Monat nach der Kündigung durch den einen oder den anderen der beiden Staaten.
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