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Artikel 3 Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 3

— III. Art des Ausweises.

(1) Der Schwerkriegsbeschädigtenausweis wird je nach den im einzelnen Fall zu bewilligenden Vergünstigungen nach einem der anliegenden drei Muster1) A, B oder C ausgestellt, und zwar gelten:

das Muster A (gelb) für die Vergünstigungen zu I a) und b),

das Muster B (grau) für die Vergünstigungen zu I a), b), c) und d),

das Muster C (orangefarbig) für die Vergünstigungen zu I a), b), c), d) und e).

(2) Für den Ausweis darf stets nur das Muster verwendet werden, das den dem Schwerkriegsbeschädigten (Gleichstehenden) zuerkannten Vergünstigungen entspricht.

(3) Der Ausweis nach Muster A kann jedem in die Maßnahme einbezogenen Schwerkriegsbeschädigten (Gleichstehenden) auf Antrag ohne Nachprüfung der körperlichen Behinderung ausgestellt werden, wenn ihm außer den beiden im Muster A aufgeführten Vergünstigungen (Eintrittspreisermäßigung für Schwerkriegsbeschädigte bei kulturellen Veranstaltungen und bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen) keine weitere Vergünstigung zuerkannt ist.

(4) Das Muster B ist für Schwerkriegsbeschädigte (Gleichstehende) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 v. H. und für Empfänger eines Versehrtengeldes der Stufe II bestimmt, denen die Vergünstigung der Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse und gegebenenfalls auch die Vergünstigung für den ständigen Begleiter zuerkannt ist.

(5) Das Muster C ist ausschließlich für Schwerkriegsbeschädigte (Gleichstehende) zu verwenden, denen auch die in Abschnitt I Buchst. e bezeichnete Vergünstigung (unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr usw.) bewilligt ist. Bei Schwerkriegsbeschädigten (Gleichstehenden) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 70 v. H. oder bei Empfängern eines Versehrtengeldes der Stufe II kommt also das Muster C nicht in Betracht. Dies ist streng zu beachten.

(6) Wird bei Ausstellung des Ausweises nach Muster B die Vergünstigung der unentgeltlichen Beförderung des ständigen Begleiters oder bei Ausstellung des Ausweises nach Muster C die Vergünstigung der Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse oder der unentgeltlichen Beförderung des ständigen Begleiters nicht zuerkannt, so sind die betreffenden Felder des Vordrucks mit schwarzer Tinte durch ein liegendes Kreuz deutlich und haltbar unter Beidrückung des Dienststempels zu durchstreichen. Außerdem sind als weitere Sicherung gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme dieser Vergünstigungen die betreffenden Kennummern auf der Vorderseite des Ausweises mit einem viereckigen glatten Stempel in der Größe des Feldes deutlich erkennbar und haltbar zu überstempeln und dadurch ungültig zu machen. Ebenso ist zu verfahren, wenn bewilligte Vergünstigungen später wegfallen. Gegebenenfalls ist der Ausweis einzuziehen und ein neuer Ausweis nach dem Muster A oder B auszustellen.

(7) Für die bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen (Abschnitt I Buchst. b) gilt der Ausweis nur bei der Erledigung eigener Angelegenheiten oder dienstlicher Aufträge, und zwar nur bei Amtsstellen sowie bei Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und angeschlossene Verbände sowie des NS-Fliegerkorps, dagegen nicht bei anderen Stellen, z. B. privatwirtschaftlichen Betrieben, Einzelhandelsgeschäften; zum Kauf von Fahrkarten, Platzkarten, Zulassungskarten und Bettkarten für Eisenbahnfahrten gilt der Ausweis während des Krieges nicht bei dienstlichen Aufträgen, sondern nur beim Kauf von Karten für den eigenen Bedarf. Sonstige allgemeine Vergünstigungen, die Schwerkriegsbeschädigten und Gleichstehenden von Behörden und Dienststellen eingeräumt sind, bleiben unberührt.

(8) Die Zuerkennung der Notwendigkeit eines ständigen Begleiters gilt gleichmäßig für alle vier in Betracht kommenden Vergünstigungen (bei kulturellen Veranstaltungen, bei Eisenbahnfahrten, bei Kraftpostfahrten und im Straßenbahn-, Kraftomnibus- und S-Bahnverkehr). Für die Zuerkennung ist das Zeugnis eines Arztes der zuständigen Versorgungsbehörde über die Notwendigkeit eines ständigen Begleiters bei Eisenbahnfahrten maßgebend; entsprechendes gilt für die Zuerkennung der 2. Wagenklasse. Bei der ärztlichen Beurteilung der Notwendigkeit eines ständigen Begleiters und der Benutzung der 2. Wagenklasse sind nur die Körperschäden zu berücksichtigen, die als Folge einer Dienstbeschädigung oder einer dieser gleichstehenden sonstigen Beschädigung, z. B. einer Schädigung im Sinne der Personenschädenverordnung, anerkannt sind.

(9) Für die unentgeltliche Beförderung des alleinreisenden Begleiters, der den Schwerkriegsbeschädigten zum Bestimmungsort begleitet hat oder von dort abholt, hat die ...(Anm.: gegenstandslos) für Eisenbahnfahrten einen besonderen Fahrausweis vorgschrieben.

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1) Siehe S. 6 bis 8 (Anm.: Muster nicht darstellbar).

Schlagworte

Straßenbahnverkehr, Kraftomnibusverkehr

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056564

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