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Artikel 3 Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Artikel 3

In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148356

alte Dokumentnummer

N9197542736L

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