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Artikel 3 Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2004

Artikel 3

Geltungsbereich des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf

  1. a) verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und
  2. b) sehr gefährliche Pestizidformulierungen.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:

  1. a) Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
  2. b) radioaktives Material;
  3. c) Abfälle;
  4. d) chemische Waffen;
  5. e) pharmazeutische Produkte, einschließlich Arzneimittel für Mensch und Tier;
  6. f) als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;
  7. g) Lebensmittel;
  8. h) Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit besteht, mit der Maßgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:
  1. i) zu Analyse und Forschungszwecken oder
  2. ii) von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40064076

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