KAPITEL II
Artikel 3
Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtung vereinbaren die Vertragsparteien, daß Auskunftsersuchen
- a) nicht nur einem Gericht, sondern auch von jeder anderen Behörde oder Person, die im Rahmen eines öffentlichen Systems der Verfahrenshilfe oder Rechtsberatung für wirtschaftlich schlechter gestellte Personen tätig ist, ausgehen und
- b) nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
10002497
Dokumentnummer
NOR12031951
alte Dokumentnummer
N2198012878T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)