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Artikel 3 Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1956

Artikel 3

(1) Die Gastarbeitnehmer können nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sofern sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den sonst geltenden Vorschriften oder nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen zu entlohnen.

(2) In allen anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Gastarbeitnehmern einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen entspricht und ihnen gestattet, mindestens für ihren Unterhalt aufzukommen.

(3) In der Überweisung von Ersparnissen sind die Gastarbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern aus ihrem Lande gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094233

alte Dokumentnummer

N6195610194I

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