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Artikel 3 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1986

Artikel 3

NAMHAFTMACHUNG UND BEWILLIGUNG

(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der im Flugplan festgelegten Flugstrecke namhaft zu machen.

(2) Das Haupteigentum und die effektive Kontrolle des von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens müssen dauernd bei der betreffenden Vertragschließenden Partei oder Staatsangehörigen derselben liegen.

(3) Die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei können von dem seitens der einen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Erfordernisse der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von den genannten Behörden üblicher- und billigerweise für den Betrieb internationaler Fluglinien verlangt werden.

(4) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem auf diese Weise namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011624

Dokumentnummer

NOR12150677

alte Dokumentnummer

N9198623154J

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