Artikel 3
Voraussetzung für die Durchführung des der Organisation im Artikel 2 dieses Vertrages erteilten Auftrages ist, daß:
- a) das System der Gebührenregelung der Republik Österreich dem System der Flugsicherungsstreckengebühren der EUROCONTROL-Mitgliedstaaten entspricht.
- b) bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren der französische Franc zugrunde gelegt wird, welcher gemäß der den Organen des Internationalen Währungsfonds am 29. Dezember 1959 angezeigten Parität durch zweihundert Milligramm Gold zu neunhundert Tausendstel Feingehalt gebildet wird;
- c) die Benutzer verpflichtet sind, die Gebühren an die Organisation zu zahlen und daß dabei die gleichen Bedingungen gelten wie hinsichtlich der für die Mitgliedstaaten der Organisation eingezogenen Gebühren;
- d) die zwangsweise Eintreibung ausstehender Gebühren durch die Republik Österreich gesetzlich vorgesehen ist.
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