Artikel 3 ‑ Konditionen für konzessionelle Finanzierung Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 3 ‑ Konditionen für konzessionelle Finanzierung

Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades von 35% unterliegt.

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD festgelegt. Diese können Änderungen auf Grund von Neufestsetzungen der Abzinsungsfaktoren unter Schirmherrschaft der OECD sowie auf Grund von Änderungen der OECD Länderrisikoklassifizierung unterliegen.

Die derzeit geltenden Konditionen für das österreichische Soft Loan Programm sind auf der Homepage www.oekb.at und im Annex 1 zur Information dargestellt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148168

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