Kapitel III
Organisation und Verwaltung
Artikel 3
Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation
(1) Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholzorganisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort.
(2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus.
(3) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.
(4) Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokohama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt.
(5) Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden, sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135678
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