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Artikel 3 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Kapitel III

Organisation und Verwaltung

Artikel 3

Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation

(1) Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholzorganisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort.

(2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus.

(3) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

(4) Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokohama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt.

(5) Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden, sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135678

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