Artikel 3 Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Artikel 3

Artikel 3

(1) Die Inhaber der Ausweise sind berechtigt, zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Aufgaben die Staatsgrenze überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in einer Entfernung bis zu 200 Meter von der Staatsgrenze, in besonders begründeten Fällen auch in einer Entfernung bis zu 6 km von der Staatsgrenze, aufzuhalten.

(2) Der Grenzübertritt außerhalb eines für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzüberganges und der anschließende Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist nur in der Zeit von Tagesanbruch bis zum Eintritt der Dunkelheit gestattet. Dies gilt jedoch nicht für den Grenzübertritt bei Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen.

(3) Der bevorstehende Grenzübertritt außerhalb eines für den Reiseverkehr zugelassenen Grenzüberganges ist mindestens 72 Stunden vorher der zuständigen Dienststelle des anderen Vertragsstaates unter Nennung von Ort, Zeitpunkt und Zweck des Grenzübertritts sowie des voraussichtlichen Beginns und Endes der geplanten Tätigkeit bekanntzugeben. Diese ist verpflichtet, die zuständigen Grenzkontrollorgane des eigenen Vertragsstaates hievon rechtzeitig zu verständigen. Bei Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen kann von der Einhaltung der Verständigungsfrist abgesehen werden.

(4) Die Inhaber der Ausweise sind verpflichtet, diese den zuständigen Organen der Vertragsstaaten auf Verlangen zur Kontrolle vorzuweisen.

(5) Der Verlust eines Ausweises ist der Behörde, die ihn ausgestellt hat, zu melden, die wieder die Behörde, die den Ausweis vidiert hat, hievon zu benachrichtigen hat. Bei Verlust des Ausweises auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates sind außerdem die zuständigen Grenzkontrollorgane hievon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10010419

Dokumentnummer

NOR12132870

alte Dokumentnummer

N8198040537L

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