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Artikel 3 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 3

Artikel 3

Behörden, Grenzgebiete

(1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind

auf Seiten der Republik Österreich

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind

in der Republik Österreich

in der Bundesrepublik Deutschland

Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe bis zur nächsten Anlegestelle.

(3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.

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