Artikel 3 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

Artikel 3

Die Zone kann umfassen:

  1. 1. im Straßenverkehr die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten, Straßenabschnitte und sonstigen Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
  2. 2. im Schiffsverkehr
  1. a) die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten, Gewässer sowie Ufer- und Hafenanlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die für den Grenzübertritt bestimmte Wasserstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
  2. b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff.

Schlagworte

Uferanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064019

alte Dokumentnummer

N4199224147J

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