Artikel 3
Die Zone kann umfassen:
- 1. im Straßenverkehr die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten, Straßenabschnitte und sonstigen Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
- 2. im Schiffsverkehr
- a) die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten, Gewässer sowie Ufer- und Hafenanlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die für den Grenzübertritt bestimmte Wasserstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
- b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff.
Schlagworte
Uferanlage
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064019
alte Dokumentnummer
N4199224147J
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