Artikel 3 Grenzabfertigung - Grenzübergang Pyhrabruck/Nové Hrady

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2000

Artikel 3

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag, am 6. Juni 2000, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000851

Dokumentnummer

NOR40010812

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