Artikel 3
Die italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt auf der Bundesstraße B 83 mit der Zone verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.
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