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Artikel 3 Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1968

Artikel 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Frist kündigen. In diesem Falle erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Feber 1968, in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und rumänischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

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