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Artikel 3 Gewährung begünstigter Zollsätze (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1968

Artikel 3

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien am 9. Mai 1968, in je zwei Ausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

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