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Artikel 3 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 3

Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation und Beschlussfassung im Umlaufweg in der Vollversammlung

(Zu §§ 10 und 15 VwGG 1985)

(1) Soll unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 VwGG 1985 die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt werden, verteilt der Präsident/die Präsidentin den Beschlussentwurf, den Bericht und die Mitberichte an alle Mitglieder des Gerichtshofes mit der Frage, ob sie einer solchen Form widersprechen. Die Frist für einen solchen Widerspruch soll mindestens zwei Wochen betragen.

(2) Verfügt der Präsident/die Präsidentin die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation, gelten Art. 2 Abs. 2 und 3 und Art. 5 sinngemäß.

(3) Verfügt der Präsident/die Präsidentin die Beschlussfassung im Umlaufweg, bestimmt er/sie eine Frist für die Stimmabgabe. Diese kann schriftlich oder elektronisch an eine vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmte Adresse erfolgen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und Art. 5 Abs. 9 gelten sinngemäß. Die Reihenfolge, in der über Anträge und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder abgestimmt wird, bestimmt der Präsident/die Präsidentin, wobei bei der Beschlussfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern zuerst über die Anträge des Berichters/der Berichterin und der Mitberichter/Mitberichterinnen abzustimmen ist. Jeder Stimmführer/Jede Stimmführerin kann seiner/ihrer Stimmabgabe schriftliche Ausführungen für den Akt anschließen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235000

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