Artikel 3
Behörden
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
- auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
die Burgenländische Landesregierung;
die Niederösterreichische Landesregierung;
- auf der Seite der Slowakischen Republik:
der Innenminister der Slowakischen Republik.
(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrages unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die Vertragsparteien werden unverzüglich die Adressen und Fernmeldeverbindungen der zuständigen Behörden austauschen.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.
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