Artikel 3
Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, das heißt für Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen:
- a) Lizenzverfahren und Praktiken in Verbindung mit der Erteilung von Lizenzen zur Verwaltung von Kontingenten und anderen Einfuhrbeschränkungen dürfen außer der durch die Verhängung der Beschränkung verursachten restriktiven Wirkung keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
- b) Die Vertragsparteien erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:
- (i) die Verwaltung der Beschränkungen;
- (ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;
- (iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;
- (iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (d. h. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsländern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
- c) Vertragsparteien, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentzeitraums und alle eintretenden Änderungen.
- d) Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen- oder Wertkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen.
- e) Ist ein bestimmter Zeitpunkt angegeben, von dem an Einfuhrlizenzanträge gestellt werden können, so sind die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Warenlisten möglichst lange vor diesem Zeitpunkt oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des Kontingents oder einer anderen mit einem Einfuhrlizenzverfahren verbundenen Maßnahme zu veröffentlichen.
- f) Jede Person, Unternehmung oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und für eine Bewilligung in Betracht gezogen zu werden. Wird ein Lizenzantrag nicht bewilligt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrlandes Rechtsmittel einzulegen.
- g) Der Zeitraum für die Bearbeitung von Anträgen hat so kurz wie möglich zu sein.
- h) Die Geltungsdauer der Lizenz muß angemessen sein und darf nicht so kurz sein, daß dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschließen, es sei denn, daß in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
- i) Die Vertragsparteien dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, daß Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
- j) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Vertragsparteien, das es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
- k) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Vertragsparteien frühere Einfuhren des Antragstellers und die Frage in Betracht ziehen, ob die dem Antragsteller erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind.
- l) Es ist auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollten Importeure, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern und insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern einführen, besondere Beachtung finden.
- m) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht unter den Lieferländern aufgeteilt, so steht es den Lizenzinhabern 4) frei, die Einfuhrquellen zu wählen. Sind die Kontingente unter den Lieferländern aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.
- n) In Anwendung von Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn ein früheres Lizenzniveau überschritten wurde.
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4) Manchmal als „Kontingentinhaber“ bezeichnet.
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