B. FESTSTELLUNG DER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG, DER DROHUNG EINER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG UND DER ERHEBLICHEN VERZÖGERUNG
Artikel 3
Feststellung der Schädigung 1)
a) Die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt, wird nur getroffen, wenn die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Dumpingeinfuhren nachweislich die Hauptursache einer bedeutenden Schädigung oder der Drohung einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges oder einer erheblichen Verzögerung bei der Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges sind. Bei ihrer Entscheidung wägen die Behörden einerseits die Auswirkungen des Dumpings und andererseits die Gesamtheit aller sonstigen Faktoren ab, die auf den Wirtschaftszweig nachteilig einwirken können. Die Feststellung muß sich in jedem Fall auf Tatsachen und nicht auf bloße Behauptungen oder hypothetische Möglichkeiten stützen. Im Falle einer Verzögerung der Errichtung eines neuen Wirtschaftszweiges im Einfuhrland müssen überzeugende Beweise für die bevorstehende Errichtung beigebracht werden, zum Beispiel der Nachweis, daß die Pläne für die Errichtung des neuen Wirtschaftszweiges ziemlich weit fortgeschritten sind, daß eine Fabrik im Bau ist oder Maschinen bestellt worden sind.
b) Die Bewertung der Schädigung — das heißt die Beurteilung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig — beruht auf der Untersuchung aller Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie die bisherige und künftige Entwicklung von Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preisen (einschließlich des Ausmaßes, um das der Lieferpreis der verzollten Ware niedriger oder höher ist als der vergleichbare, bei normalen Handelsgeschäften im Einfuhrland vorherrschende Preis der gleichartigen Ware), Ausfuhrergebnissen, Beschäftigtenzahl, Umfang der Dumpingeinfuhren und der sonstigen Einfuhren, Grad der Kapazitätsausnutzung des inländischen Wirtschaftszweiges und Produktivität, ferner einschränkende Geschäftspraktiken. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.
c) Um festzustellen, ob Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben, sind alle sonstigen Faktoren zu prüfen, die einzeln oder zusammen auf den Wirtschaftszweig ungünstige Auswirkungen haben können, beispielsweise Umfang und Preis der ohne Dumping getätigten Einfuhren der betreffenden Ware, der Wettbewerb zwischen den inländischen Erzeugern selbst, ein Rückgang der Nachfrage infolge von Ersetzung durch andere Waren oder infolge von Änderungen der Verbrauchergewohnheiten.
d) Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren ist in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware festzustellen, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Erzeugungsverfahren, Erzeugungsleistung, Gewinn erlauben. Läßt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so ist die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Reihe von Waren zu ermitteln, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
e) Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine bedeutende Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.2)
f) In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.
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1) In diesem Kodex gilt als Schädigung, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine bedeutende Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges, die Drohung einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges.
2) Ein Beispiel unter mehreren möglichen wäre gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden.
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