Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 116/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen sich jedoch nicht auf gegenwärtige oder künftige Vorrechte, die eine Vertragspartei den Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen einräumt im Zusammenhang mit
- a) einer Wirtschaftsunion, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder einer Wirtschaftsgemeinschaft;
- b) einem internationalen Abkommen oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
- c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007192
Dokumentnummer
NOR12078078
alte Dokumentnummer
N5199147762L
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