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Artikel 3 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 3

DAS RECHT AUF SICHERE UND GESUNDE ARBEITSBEDINGUNGEN

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erlassen;

2. Überwachungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften anzuordnen;

3. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in geeigneten Fällen bei Maßnahmen zu Rate zu ziehen, die auf eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit gerichtet sind.

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