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Artikel 3 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 3

Die Vertragsregierungen werden die in ihrer Zuständigkeit liegenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Gesellschaft die Vornahme aller ihrem Zweck entsprechenden Handlungen, besonders im Zusammenhang mit aufgearbeitetem Kernbrennstoff und wiedergewonnenem Material, zu erleichtern.

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