Abs. 1 und 3: Verfassungsbestimmung Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 3
1. Der Ständige Ausschuß soll, unbeschadet der Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die folgenden Aufgaben erfüllen:
- a) Entscheidungen treffen, die für die Handhabung von Regelungen des EWR-Abkommens oder von auf Grund des EWR-Abkommens erlassenen Regelungen erforderlich sind, insbesondere gemäß den näheren Bestimmungen des Artikels 1 des Protokolls 1 des vorliegenden Abkommens, und zwar in Fällen, die sich in Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird;
- b) Entscheidungen in solchen Fällen treffen, die ihm in Verfahren zugewiesen werden, die gemäß Artikel 3 des Protokolls 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eingerichtet werden;
- c) Informationen empfangen, die ein EFTA-Staat oder eine zuständige Behörde gemäß den EWR-Regeln an den Ständigen Ausschuß oder zusätzlich zum Ständigen Ausschuß an einen oder mehrere andere EFTA-Staaten zu übermitteln hat, und im letztgenannten Fall diese Informationen an die EG-Kommission weiterleiten;
- e) die in Protokoll 2 dieses Abkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen, und zwar in den in Artikel 43 des EWR-Abkommens angeführten Fällen;
- f) im Bereich des Veterinärwesens die erforderlichen Verfahren für die Benachrichtigung über Seuchen und für die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden der EFTA-Staaten sowie für die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der EFTA-Überwachungsbehörde beziehungsweise dem Ständigen Ausschuß festlegen;
- g) in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und in Kapitel XVII, Umweltschutz, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Fristen für die Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen durch EFTA-Staaten erstrecken und Ausnahmen von Bestimmungen in Rechtsakten verlängern;
- h) in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und Kapitel XIII, Medizinische Produkte, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat an den Ständigen Ausschuß wegen einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Schutzmaßnahmen herantritt;
- i) in den in Anhang V, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde beantragt;
- j) Angelegenheiten des Kapitalverkehrs untersuchen und darüber Berichte erstellen, soweit in den Rechtsakten, auf die in Anhang XII des EWR-Abkommens verwiesen wird, dem Währungsausschuß der EG solche Aufgaben übertragen sind;
- k) in den in Anhang XIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Streitigkeiten zwischen den EFTA-Staaten beilegen.
2. Sofern nicht anders mit der EG-Kommission vereinbart, verfaßt der Ständige Ausschuß gleichzeitig mit der EG-Kommission die vorgesehenen Berichte, Beurteilungen und ähnliches hinsichtlich der EFTA-Staaten, wenn dies unmittelbar mit den Aufgaben des Ständigen Ausschusses gemäß Protokoll 1 dieses Abkommens in Zusammenhang steht und sich in Anwendung von Absatz 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergibt, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird. Der Ständige Ausschuß führt mit der EG-Kommission im Zuge der Vorbereitung ihrer jeweiligen Berichte Beratungen und einen Meinungsaustausch durch; Kopien der Berichte gehen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
3. Zusätzlich erfüllt der Ständige Ausschuß auch andere Aufgaben, die ihm im EWR-Abkommen übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR12080408
alte Dokumentnummer
N5199319703L
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