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Artikel 3 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß - Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgendes ersetzt:

  1. „1. Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 9S des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:

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