Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
- 1. Protokoll B bestimmt die Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.
- 2. Die Vertragsstaaten werden geeignete Maßnahmen treffen, einschließlich Vereinbarungen, betreffend die Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewendet werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des weitestmöglichen Abbaus der Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden, und die Notwendigkeit, für alle Seiten befriedigende Lösungen für alle Schwierigkeiten, die aus diesen Bestimmungen erwachsen, zu finden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078142
alte Dokumentnummer
N5199212616A
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