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Artikel 3 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 3

Die Vertragsstaaten gewähren einander ab 1. Jänner 1960 Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der Roßfeldstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straße erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059080

alte Dokumentnummer

N4196734562L

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