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Artikel 3 Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Artikel 3

Allfällige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und Durchführung dieses Vertrags werden durch direkte Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden beigelegt. Falls sie auf diese Art und Weise nicht gelöst werden können, werden sie auf diplomatischem Wege geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20009963

Dokumentnummer

NOR40196409

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