Artikel 3 Doppelbesteuerung – Quellensteuer (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1965

Artikel 3

(1) Natürliche und juristische Personen, die in Finnland keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den von Österreich an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.

(2) Zwischenstaatliche Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in Finnland aufhalten oder dort residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden und Zinsen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den in Österreich im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 9 Absatz 4 lit. b des Abkommens).

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003988

Dokumentnummer

NOR12044621

alte Dokumentnummer

N3196520377L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)