Artikel 3
(1) Natürliche und juristische Personen, die in Finnland keine Steuern vom Einkommen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können die Entlastung von den von Österreich an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl verlangen.
(2) Zwischenstaatliche Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in Finnland aufhalten oder dort residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden und Zinsen befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den in Österreich im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern (Artikel 9 Absatz 4 lit. b des Abkommens).
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003988
Dokumentnummer
NOR12044621
alte Dokumentnummer
N3196520377L
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